Sicher im Verkehr unterwegs

28.04.2021:

 

Anhand unserer Beobachtungen beim Radeln, eine Auswahl der seit 28. April 2020 geltenden Regeln für Verkehrsteilnehmer (die anscheinend nicht bekannt sind oder nicht beherzigt werden):

 

Für Autofahrende:

  • Kfz-Fahrer*innen müssen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer*innen, Fußgänger, Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter, Segway) einhalten! (Faktisch bedeutet diese Regel ein Überholverbot an Stellen, die nicht die notwendige Breite haben.)  §5 (4) STVO
  • Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten! Damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten. 

Für Radfahrende:

  • Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.  Solange genug Platz zum Überholen ist, ist keine Behinderung gegeben. Bislang lautete die Grundregel: Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden. 
  • Der Grünpfeil für den Kfz-Verkehr gilt nun auch für Radfahrende. 

 

Neue Verkehrszeichen 2020 für den Radverkehr: 

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Fahrradzone / Fahrradstraße

hier haben Radfahrende Vorrang. Zeichen Fahrradstraße: gilt für die aktuelle Straße. Mit dem neuen Verkehrszeichen „Fahrradzone“ können größere Bereiche nach den Regeln für Fahrradstraßen eingerichtet werden. Radfahrende dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. Das Benutzen mit anderen Fahrzeugen ist nur möglich wenn dies ein Verkehrszeichen freigibt. Unter andere Kraftfahrzeuge fallen auch: Mofas.  Kraftfahrzeuge dürfen höchstens 30 km/h fahren und müssen  hinter Radfahrenden zurückbleiben, bzw. ein überholen ist bei einhalten des Mindestabstandes möglich. Eine Fahrradstraße ist für Fußgänger, Inlineskater und Rollschuhfahrer tabu, außer es wird durch ein Zeichen erlaubt (Inlineskater, Rollschuhfahrer sind verpflichtet den Gehweg zu benutzen)

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Radschnellweg

Das neue Verkehrszeichen kennzeichnet den Beginn und Verlauf von Radschnellwegen, wie sie in vielen Metropolregionen derzeit geplant und gebaut werden. Radschnellwege sind breite, vom Autoverkehr weitgehend getrennte und idealerweise kreuzungsfreie Radvorrangrouten. 

Anderem Fahrzeugverkehr als Radverkehr ist die Benutzung des Radschnellweges untersagt (Ausnahme Elektrokleinstfahrzeuge).

Erlaubt ein Zusatzzeichen anderen Fahrzeugen die Benutzung des Radschnellweges, müssen diese ihre Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen und Rücksicht nehmen. 

Der erste Radschnellweg in Baden Württemberg wurde 2019 mit der 8 km langen Strecke zwischen Böblingen / Sindelfingen und Stuttgart eröffnet. 

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Lastenrad

die neue Art des Transports Mit dem neuen Zusatzzeichen „Lastenfahrrad“ können extragroße Parkplätze oder spezielle Lieferzonen für Transport-Fahrräder eingerichtet werden.

 

Haifischzähne

hier müssen Autos abbremsen. Diese an Einmündungen auf die Fahrbahn gemalten Dreiecke zeigen mit der Spitze auf herannahende Autos – und weisen auf eine Wartepflicht des Fahrzeugverkehrs hin. Es ist nicht gleichbedeutend mit dem Vorfahrtsrecht! 

 

 

Quellen:

Die kompletten Änderungen der Straßenverkehrsordnung zum 28.04.2020 sind hier nachzulesen  ⇒ https://www.adfc.de/artikel/stvo-novelle-in-kraft-getreten

 

Die neuen Verkehrszeichen (zusätzlich noch Grünpfeil für Radfahrer und Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen) hier ⇒  https://www.stvo2go.de/verkehrszeichen-radfahrer/  Hier werden viele Verkehrszeichen sehr anschaulich erklärt, ein Besuch dieser Seite lohnt sich.


Darf ein Radfahrer den Zebrastreifen benutzen?

Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen gilt ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Will ein Radfahrer die gleichen Rechte in Anspruch nehmen, muss er absteigen und sein Rad schieben. Radelt er über den Zebrastreifen, so muss er auf den querenden Verkehr auf der Fahrbahn (und auf dem Radweg) achten, das bedeutet er hat keine Vorfahrt!

Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld für eine vermeidbare Behinderung. Kommt es zu einem Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld.

Quelle: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/zweirad/fahrrad-ebike-pedelec/vorschriften-verhalten/verkehrsverstoesse-radfahrer/ 

Fahrradschutzstreifen

durch gestrichelte Linien von der Fahrbahn abgetrennt. Halten und Parken ist nicht gestattet. Das Überfahren ist gestattet, wenn kein Radfahrer gefährdet wird. Der Seitenabstand beim Überholen des Radfahrers muss eingehalten werden. 

Radfahrstreifen

durch weiße Markierungsstreifen von der Fahrbahn abgetrennt. Ein Befahren durch andere Kraftfahrzeuge ist nicht gestattet. Halten und Parken ist nicht gestattet. Das überqueren z.B. für eine Einfahrt ist erlaubt, der Radverkehr hat Vorfahrt. 

Gehwege / Fußgängerzonen - Geschwindigkeit

Für Radfahrer freigegebene Gehwege oder Fußgängerzonen (Fahrrad auf eckigem weißen Schild) sind mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren und den Fußgängern ist Vorfahrt zu gewähren. 

Geschlossener Verband

Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen "geschlossenen Verband" bilden. Die Voraussetzungen sind in ⇒  § 27 StVO  festgelegt.

Besonders zu beachten ist, dass der geschlossene Verband als ein Fahrzeug gilt, d.h. fährt der Erste des Verbands bei grün über die Kreuzung, müssen ihm alle aus dem Verband folgen, auch wenn die Ampel in der Zwischenzeit auf rot umschaltet. 

Mofas

dürfen ausserhalb Ortschaften den Radweg benutzen.

Promillegrenze für E-Scooter

Ob das alle wissen? Für FahrerInnen eines E-Scooters gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Autofahren.  

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(Blauer Kreis mit weißem Rad) = Benutzungspflicht für Radfahrer. 


Auszug aus dem Bußgeldkatalog - Stand 09.11.2021

für Radfahrende:
  • Missachtung des Rotlichts an der Ampel: 60 - 120 Euro und 1 Punkt in Flensburg
    • die länger als 1 Sekunde rot ist: 100 - 180 Euro und 1 Punkt
  • Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht: 40 Euro
  • Radfahrende die beim Abbiegen keine Rücksicht auf Fußgänger nehmen - 70 Euro und 1 Punkt
  • Nichtbenutzung des vorhandenen, beschilderten Radwegs (blaue runde Schilder mit Fahrrad): 20 - 35 Euro
  • linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt (auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden wenn es durch Verkehrszeichen erlaubt ist): 55 - 100 Euro
  • mit dem Fahrrad oder E-Scooter einen Gehweg unerlaubterweise befahren: 55 - 100 Euro  (E-Scooter müssen Radwege benutzen)
  • Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt: 20 - 35 Euro
  • Elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt: 55 Euro 
  • Verkehrsverbote nicht beachtet (für Fahrzeuge aller Art / für Radfahrer): 25 - 40 Euro 
  • Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone: 25 - 40 Euro 
  • Freigegebene Fußgängerzone oder freigegebenen Gehweg mit mehr als Schrittgeschwindigkeit befahren: 15 - 30 Euro
  • fehlende Klingel 15 Euro
für KFZ-Fahrende:
  • Radfahrende werden beim Abbiegen gefährdet: 140 Euro und ein Monat Fahrverbot
  • Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 Euro
  • unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen 55 Euro, wird ein Fußgänger oder Radfahrer gefährdet - 80 Euro und 1 Punkt auf dem persönlichen Konto in Flensburg

 Quelle: https://www.adfc.de/artikel/bussgeldkatalog-fuer-radfahrende/

für Fußgänger: 
  •  Mißachtung einer roten Ampel: 5 €
     und Unfall verursacht: 10 €
für Autofahrer:
  • Mißachtung einer roten Ampel: 90 - 360 €
    Punkte: 1 - 2
    Fahrverbot: 1 Monat.
    Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich


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